Pflegeversicherung Tipps für die Beantragung
Ablauf
Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Ableistungen aus der Pflegeversicherung. Um die Pflegestufe zu beantragen, muss der Krankenkasse ein Brief mit dem Wunsch um Prüfung geschrieben werden.
Eine Einstufung in eine der fünf Pflegegrade ist der erste Schritt, damit Sie Geld aus der Pflegeversicherung bekommen. D. h. die Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
Wie wird die Pflegestufe beantragt?
Wer pflegebedürftig ist, muss d. h. zunächst sein Ersuchen auf Pflegeleistungen bei seiner Krankenkasse stellen. Gesetzlich Versicherte sind automatisch auch pflegeversichert. Privatversicherte müssen sich an ihre Privatversicherung wenden. In dem Brief muss das Begehren dargelegt werden. Die Krankenkasse schickt dann ein entsprechendes Antragsformular. Einen Antrag auf Pflegestufenfeststellung!
Die Unterscheidung der Pflegestufen!
In fünf Pflegestufen können Benachteiligte eingestuft werden. Von der Einstufung ist abhängig, welche Hilfe die Betroffenen erhalten. In Pflegegrad 1 sind die Betroffenen nur leicht in ihrer Selbstständigkeit und ihren Fähigkeiten eingeschränkt. Sie haben daher nur einen relativ geringen Pflegebedarf.
Zu den Leistungen gehören zum Beispiel Beratung, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Pflegekurse für die Angehörigen bzw. deren Helfer.
Mit jeder Stufe steigen der Pflegebedarf und Leistungen an.
In Pflegegrad 5 letztlich sind die Betroffenen kaum noch in der Lage, selber etwas zu tun. Es liegt eine schwerste Einschränkung ihrer Selbstständigkeit vor. Entsprechend groß ist die Hilfe, die die Betroffenen brauchen.
Die Einteilung in die Pflegestufen
Haben Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen gestellt, wird Ihnen ein Termin zur Begutachtung mitgeteilt. Ein Prüfer kommt dann nach Hause zu Ihnen oder in ein Pflegeheim und ermittelt den Grad der Pflegebedürftigkeit.
Entscheidung für die Einstufung sind folgenden sechs Bereiche, die die Gutachter bei der Pflegebegutachtung betrachtet
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und BelastungenMobilität
SelbstversorgungKognitive und kommunikative FähigkeitenVerhaltensweisen und psychische ProblemlagenGestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
- Mobilität
Für seine Beurteilung stellt der Gutachter dem Pflegebedürftigen viele Fragen aus dem allgemeinen Alttag. Das sind mitunter auch sehr intime Fragen , ob z. B. die Toilette allein aufgesucht werden kann usw.
Oft muss der Pflegebedürftige bestimmte Situationen nachstellen, ob er sie selbst verrichten kann .
Es ist deshalb empfehlenswert, dass bei der Begutachtung jemand dabei ist, der den Betroffenen sehr gut kennt. Das kann der Ehepartner, Kinder oder ein Pflegehelfer sein.
Unbedingt wichtig ,sich vorher Berichte von Ärzten oder Kliniken zu besorgen.
Auf der Grundlage der festgestellten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten erfolgt die Zuordnung zu einem Pflegegrad. Hierfür wird dann ein gesetzlich festgelegtes Punktesystem genutzt.
Wie auf den Besuch vorbereiten?
Wenn Sie noch keine Aufzeichnungen über die bereits erfolgte.. erbrachte Pflege haben, legen Sie ein Pflegetagebuch an. Ein Pflegetagebuch kann eine sinnvolle Vorbereitung für den Besuch sein. Mit ihm… so kann der Alltag gut dokumentiert werden. So können Sie belegen, dass die während des Termins gemachten Angaben mit der Realität des Pflegealltags übereinstimmen. Falls ein Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig bewilligt wurde, ist das Pflegetagebuch ein wichtiges Dokument und Grundlage für einen möglichen Widerspruch.
Sich gegen eine falsche Beurteilung wehren
Ja das geht und Sie sollten dieses auch machen wenn Sie Fehler entdecken. Denn gegen die Einstufung des Medizinischen Dienstes kann Widerspruch einlegt werden.
Die Frist besteht aber nur einen Monat. Der Widerspruch muss bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wer auch damit nicht einverstanden ist, kann noch das Sozialgericht anrufen und klagen.